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SWK 23, 15. August 2000, Seite 77

Ausgleichsabgabe Wr. GaragenG

Steht fest, dass die Bauausführung (Einbau von 5 Wohnungen im Dachgeschoß) unterbleibt und demnach kein Bedarf an Stellplätzen entstehen wird, hat auch die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe zu unterbleiben. – (§ 44 Abs. 2 Wiener Garagengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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