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SWK 13, 1. Mai 1999, Seite R 042

EuGH: Zuständigkeit

Begriff des Gerichts i. S. d. EGV: Keine Zuständigkeit des EuGH bei Vorlagen des schwedischen Skatterättsnämnden (Art. 177 EGV)

Urteilstenor des EuGH:

„Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Skatterättsnämnde in seinem Vorlagebeschluß vom gestellten Fragen nicht zuständig."

( Victoria Film A/S, Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Skatterättsnämnden)

Anmerkung: Der EuGH stellte fest, daß der Skatterättsnämnde kein Gericht i. S. d. EGV sei, da er keine rechtsprechende Tätigkeit i. S. d. Art. 177 EGV ausübe, sondern seine Tätigkeit eher Verwaltungscharakter hat. Der Skatterättsnämnde kann auf Antrag eines Steuerpflichtigen vorläufige Bescheide in Steuersachen erlassen. Der vorläufige Bescheid kann vom Antragsteller oder von der Steuerverwaltung beim Regeringsrätt (höchstes Verwaltungsgericht) angefochten werden.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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