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SWK 13, 1. Mai 1999, Seite S 299

Aktuelle Steuerpraxis - Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen

Liebhaberei i. Z. m. Art. III UmgrStG

(BMF) - Wie aus § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 UmgrStG hervorgeht, können nur Betriebe oder Teilbetriebe Gegenstand einer Einbringung nach Art. III UmgrStG sein. Betätigungen, die als Liebhaberei zu qualifizieren sind, stellen keine Betriebe oder Teilbetriebe i. S. d. UmgrStG dar und können somit nicht Gegenstand einer Einbringung nach Art. III UmgrStG sein.

Die Frage, ob eine Betätigung im Rahmen eines steuerlich relevanten (Teil)Betriebes ausgeübt wird oder nicht (und demnach als Liebhaberei zu qualifizieren ist), ist - wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung betont - danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit geeignet ist, in absehbarer Zeit einen Totalgewinn (Totalüberschuß) zu erwirtschaften. Wenn bei einer potentiell totalgewinnfähigen Betätigung ein solcher tatsächlich wegen Unwägbarkeiten nicht eintritt, erfährt die Beurteilung als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle durch diesen Umstand keine Änderung.

Die Liebhaberei-Richtlinien 1997, AÖFV 47/1998, regeln in Punkt 6.3 unter Berücksichtigung dieser Judikatur die steuerlichen Folgen, die bei Vorliegen eines durch Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entsta...

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