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SWK 13, 1. Mai 1999, Seite T 148

BMF-Erlaß zum Inkrafttreten der Änderungen in den §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO

Informationen aus dem Fachsenat für Steuerrecht

Mag. Dr. Thomas Keppert

BMF-Erlaß zum Inkrafttreten der Änderungen in den §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO

Mit dem AbgÄG 1998 wurde in den §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO die Verpflichtung geregelt, die Buchhaltungsausdrucke (insbes. Saldenlisten, Konten, Journale) der Abgabenbehörde auf Verlangen auch in Form von Datenträgern zur Verfügung zu stellen (Aufbewahrungspflicht für die sogenannten „Druckdateien" oder „export files"). Zu dieser Bestimmung, die für alle buchführungspflichtigen Unternehmer mit EDV-Buchhaltung (und damit vor allem für alle mit Buchführungen befaßten Wirtschaftstreuhänder) von großer Bedeutung ist, hat das BMF kürzlich einen Erlaß (vom , GZ 02 2251/5-IV/2/98) vorgelegt (vgl. Schirmbrand, BMF-Erlaß bezüglich Bereitstellung von Wiedergaben auf Tonträgern, SWK-Heft 10/1999, Seite S 256 ff.).

Da das AbgÄG 1998 für die novellierten Bestimmungen keine gesonderte Inkrafttretensbestimmung vorsieht, sind die Änderungen mit dem der Verlautbarung im BGBl. folgenden Tag, also mit dem , in Kraft getreten. Ab diesem Tag bestehen die erweiterten Aufbewahrungsverpflichtungen. Gemäß Erlaß trifft die Pflicht zur Zurverfügungstellung der Buchhaltungsausdrucke in Dateiform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren auch auf Daten zu, die Zeiträume...

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