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SWK 13, 1. Mai 1999, Seite S 304

Privatanteil und Wiederaufnahme

(A. B.) - Ein offen ausgewiesener Privatanteil an Kosten läßt nicht zwingend darauf schließen, daß andere Kosten, die ebenfalls um einen Privatanteil zu kürzen wären, bei denen aber eine solche Kürzung nicht offen ausgewiesen ist, zu Unrecht ungekürzt geblieben sind. Es ist nämlich durchaus üblich, einen Privatanteil an steuerlich geltend gemachten Kosten von vornherein auszuscheiden und bloß den Differenzbetrag als Abzugspost geltend zu machen. Eine solche Vorgangsweise stellt keinen Verstoß gegen abgabenrechtliche Offenlegungspflichten dar. Vielmehr steht es dem Abgabepflichtigen frei, bei der Ermittlung von Einkünften nur jenen Teil der Aufwendungen abzuziehen, der mit der Einkunftserzielung im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, und einen solcherart nicht abzugsfähigen Aufwandsteil von vornherein aufwandsmindernd zu berücksichtigen, ohne ihn als Privatanteil offen auszuweisen. Wenn auch grundsätzlich vermutet werden kann, daß der Abgabepflichtige bei der Berücksichtigung von Privatanteilen eine einheitliche Vorgangsweise wählt, so besteht dazu doch keine gesetzliche Verpflichtung.

Kürzt somit ein Abgabepflichtiger einen bestimmten Aufwand um einen offen ausgewiesenen Privatante...

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