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Verhältnis des Begriffes der "ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reise" in § 4 Abs. 4 zu den Begriffen "beruflich veranlaßte Reise" in § 16 Abs. 1 Z 9 sowie "Dienstreise" in § 26 Z 4 EStG
Verhältnis des Begriffes der „ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reise" in § 4 Abs. 4 zu den Begriffen „beruflich veranlaßte Reise" in § 16 Abs. 1 Z 9 sowie „Dienstreise" in § 26 Z 4 EStG
(BMF) - § 4 Abs. 5 EStG regelt den Betriebsausgabenabzug bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen. Der Begriff der „ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reise" i. S. d. genannten Gesetzesstelle entspricht dem Begriff der „beruflich veranlaßten Reise" i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG. Von beiden Gesetzesbegriffen ist der Begriff der Dienstreise i. S. d. § 26 Z 4 EStG verschieden.
Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand (Tagesgeld) als Betriebsausgabe oder Werbungkosten findet ihre Begründung nach der Rechtsprechung in dem Umstand, daß dem Steuerpflichtigen, der sich auf einer betrieblichen bzw. beruflichen Reise befindet, ein Zeitraum einzuräumen ist, während dessen er sich Kenntnis von den günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am Aufenthaltsort verschaffen kann. Solange eine derartige Kenntnis noch nicht verschafft ist, stellt der infolge der Unkenntnis (typischerweise) anfallende Verpflegungsmehraufwand einen betrieblich bzw. beruflich veranlaßten Aufwand dar.
Nach der Rechtsprechung ist nach einem Zeitraum von etwa eine...