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SWK 13, 1. Mai 1999, Seite T 145

Ist Hilfe für den "Nachbar in Not" Privatsache?

Dkfm. Maximilian Hackl

Das BMF hat in einer szt. Anfragenbeantwortung vom , GZ 06 1001/1-IV/6/92 (vergl. SWK-Heft 25/1992, Seite T 105) in bezug auf die Aktion „Nachbar in Not" (Jugoslawienhilfe) zum Ausdruck gebracht, daß der Erlaß vom , GZ 6 0410/3-IV/6/80 (AÖFV 28/1981) auch in diesem Zusammenhang gälte.

Dieser Erlaß aus 1980 stand im Zusammenhang mit der szt. Erdbebenkatastrophe in Italien. Schon dort hat man eher gekünstelt zwischen Geld- und Sachspenden differenziert. Sachspenden seien dann abzugsfähig, wenn die gespendeten Sachen dem Betriebsbereich des Spendenden zuzuordnen wären, im angemessenen Umfang erfolgen (wohl gemeint „der Not angemessen") und überdies eine in der Öffentlichkeit deutlich erkennbare Werbewirkung dadurch eintritt. Eine jüngste Einzelerledigung ( zur Kosovohilfe, siehe unten) spricht wieder von der deutlich erkennbaren Werbewirkung. Außerdem tönt aus dem BMF, daß man es mit der Überprüfung der Werbewirkung nicht so genau nehmen würde. Das Aufscheinen in einer Spenderliste sei ausreichend.

Bleibt also nur die unerklärliche Differenzierung zwischen Geld- und Sachspenden. Es klingt sehr verständlich, daß z. B. von einer Pharmafirma gespendete Medikamente ohnedi...

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