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Inkrafttreten der Aufhebung der absoluten Verjährung bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen
Durch das AbgÄG 1998 wurde die bisher in § 31 Abs. 5 FinStrG vorgesehene absolute Verjährung von gerichtlich strafbaren Abgabenhinterziehungen aufgehoben. Da dem Gesetz keine Übergangsregelung zu entnehmen ist, ergaben sich Zweifelsfragen betreffend der Folgen dieser Aufhebung.
Das BMF gab zu den Änderungen des FinStrG durch das AbgÄG 1998 im Erlaß vom , GZ 16 01 0110/6-IV/16/98 seine Rechtsmeinung bekannt. Zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Aufhebung der absoluten Verjährung wurde darin allerdings nicht Stellung bezogen. In einem Telefonat mit MR Dr. Plückhahn konnte in Erfahrung gebracht werden, daß das BMF auf dem Standpunkt steht, daß auch hinsichtlich der Aufhebung der absoluten Verjährung für gerichtlich strafbare Finanzvergehen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 2 FinStrG zur Anwendung zu gelangen hat. Konkret bedeutet dies, daß nach Ansicht des BMF alle gerichtlich zu ahndenden Finanzstrafdelikte, welche vor dem Inkrafttreten des geänderten § 31 Abs. 5 FinStrG verwirklicht wurden, noch nach alter Rechtslage zu beurteilen sind und damit der absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren unterliegen. Erst für Delikte, welche im Geltungsbereich des novellierten Gesetzes (somit ab dem ) begangen werden, soll die neue Rechtslage zur A...