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EuGH: Börsenumsatzsteuer
•Börsenumsatzsteuer: Börsenumsatzsteuer auch bei Verkauf von Anteilen außerhalb der Börse zulässig (Art. 12 Kapitalansammlungs-RL)
Urteilstenor des EuGH:
„Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, daß er die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Aktien unabhängig davon zuläßt, ob die Gesellschaft, die diese Aktien ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Aktienübertragung über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist."
( Codan, Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret)
Anmerkung: Die österreichische Börsenumsatzsteuer für Umsätze mit Wertpapieren, die nicht über die Börse gehandelt werden, ist daher zulässig.)