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Spenden im Rahmen der Aktion "Nachbar in Not"
(BMF) - Das BMF hat bereits in einer Anfragebeantwortung vom , GZ 06 1001/1-IV/6/92 (vgl. z. B. SWK-Heft 25/1992, Seite T 105), in bezug auf die Aktion „Nachbar in Not" (Jugoslawienhilfe) seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß der Erlaß vom , Zl. 06 0410/3-IV/6/80 (AÖFV Nr. 28/1981) betreffend Absetzung von Sachzuwendungen an die Opfer von Elementarereignissen als Betriebsausgabe in diesem Zusammenhang sinngemäß gilt. Diese Rechtsansicht ist unverändert aufrecht und auch für Spenden der derzeitigen Aktion „Nachbar in Not" (Kosovohilfe) anzuwenden.
S. T 146Für Geldzuwendungen und für Sachzuwendungen, die nicht aus dem eigenen Waren- und Leistungsangebot des Unternehmers stammen, kommt ein Abzug als Betriebsausgaben grundsätzlich nicht in Betracht.
Sachzuwendungen, die aus dem eigenen Waren- und Leistungsangebot des Unternehmers stammen, können grundsätzlich als betrieblich veranlaßt angesehen werden. Voraussetzung ist, daß eine in der Öffentlichkeit deutlich erkennbare Werbewirkung eintritt oder zu erwarten ist (z. B. Berichte in Printmedien oder Einschaltung des spendenden Unternehmens im Rundfunk). Die Sachzuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als ihr Ausmaß der damit verbundenen Werb...