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SWK 13, 1. Mai 1999, Seite R 039

Verfahren: Bescheidänderung

§ 295 BAO kennt keine Einschränkung, wonach der Bescheid höherer Ordnung nur insoweit geändert werden darf, als der Grundlagenbescheid geändert wird, und ermöglicht daher, den abgeleiteten Bescheid auch in Belangen abzuändern, die über den Änderungsgrund hinausreichen, denn der bisherige abgeleitete Bescheid tritt zur Gänze außer Kraft. - (§ 295 BAO)

Der neue Bescheid ist aber folgerichtig dann auch in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der tatsächlich durchgeführten Änderung anfechtbar, allerdings gemäß § 252 BAO nicht mit Gründen, die gegen den vorangehenden Grundlagenbescheid zu richten gewesen wären (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2862, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung; Ritz, BAO-Kommentar, § 295 Tz. 8). Die belangte Behörde verkannte aber insofern die Rechtslage, als sie die Bindungswirkung des § 192 BAO nicht berücksichtigte, der zufolge im Einkommensteuerverfahren die gemäß § 188 BAO erfolgte einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften maßgeblich ist. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAE...
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