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SWK 13, 1. Mai 1999, Seite R 039

GrESt: Steuerpflicht

Bei der Grunderwerbsteuer bindet das Gesetz die Steuerpflicht schon an den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, ins Rechtsleben tretende Ereignis, nämlich an die Begründung des Übereignungsanspruches, also an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen 95/16/0288, 0289). - (§ 7 Z 3 GrEStG 1987), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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