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VfGH: Wiedereinsetzung
•Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Organisationsverschulden - (§ 33 VfGG), (Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages)
Die falsche Sortierung des Postausganges, insbesondere für fristgerecht einzubringende Schriftstücke, ist als Organisationsverschulden anzusehen, das einen „minderen Grad eines Versehens" übersteigt (vgl. B 1435/97, B 2126/97 v. , B 1900/97 v. ).
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