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Verfahren: Berufung
•Die Abgabenbehörde ist zur Zurückweisung einer vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Berufung erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, daß eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozeßhandlung nicht vorliegt. - (§ 273 BAO), (Abweisung)
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