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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite R 55

Verfahren: Berufung

Die Abgabenbehörde ist zur Zurückweisung einer vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Berufung erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, daß eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozeßhandlung nicht vorliegt. - (§ 273 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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