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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite S 423

Einlagenrückzahlung

Beide Zahlenbeispiele der Anfrage bieten hinsichtlich der Beurteilung der Möglichkeiten für eine Ausschüttung bzw. eine Einlagenrückzahlung keine Zweifel, wenn das in § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 geforderte Evidenzkonto im Sinne des Einlagenrückzahlungserlasses vom , AÖFV 88, geführt wird. Für die Beispiele wird dabei unterstellt, daß auf den Rücklagen-Subkonten ein der Rücklage entsprechender Evidenzstand und auf den Bilanzgewinn-Subkonten vor der Umbuchung kein Einlagenstand vorliegt.

Im ersten Beispiel ergibt sich unter Beifügung des Evidenzkontos folgendes Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RL-Subkto
Bilanzg-Subkto
1996
Jahresüberschuß
- 5
Auflösung Kapitalrücklage
3
- 3
Bilanzgewinn
- 2
+ 3
1997
Jahresüberschuß
4
Verr. mit Vorjahr
- 2
Bilanzgewinn
2
+ 3



Ende 1997 ergibt sich ein ausschüttbarer Bilanzgewinn von 2 und auf Grund der Umbuchung eines Betrages von 3 vom Rücklagen-Subkonto auf das Bilanzgewinn-Subkonto (Pkt. 3.2.2 des Erlasses) ein Einlagenstand von 3. Die Gesellschafter haben daher bei einer Vollausschüttung von 2 die Wahl (Pkt. 3.2.2 Abs. 4 des Erlasses) zwischen der Behandlung

• als vollständige Gewinnausschüttung i. H. v. 2,

• als vollständige Einlagenrückzahlung von 2 oder

• als Mischung von Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung in beli...

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