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Einlagenrückzahlung
Beide Zahlenbeispiele der Anfrage bieten hinsichtlich der Beurteilung der Möglichkeiten für eine Ausschüttung bzw. eine Einlagenrückzahlung keine Zweifel, wenn das in § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 geforderte Evidenzkonto im Sinne des Einlagenrückzahlungserlasses vom , AÖFV 88, geführt wird. Für die Beispiele wird dabei unterstellt, daß auf den Rücklagen-Subkonten ein der Rücklage entsprechender Evidenzstand und auf den Bilanzgewinn-Subkonten vor der Umbuchung kein Einlagenstand vorliegt.
Im ersten Beispiel ergibt sich unter Beifügung des Evidenzkontos folgendes Bild:
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RL-Subkto | Bilanzg-Subkto | |||
1996 | Jahresüberschuß | - 5 | ||
Auflösung Kapitalrücklage | 3 | - 3 | ||
Bilanzgewinn | - 2 | + 3 | ||
1997 | Jahresüberschuß | 4 | ||
Verr. mit Vorjahr | - 2 | |||
Bilanzgewinn | 2 | + 3 |
Ende 1997 ergibt sich ein ausschüttbarer Bilanzgewinn von 2 und auf Grund der Umbuchung eines Betrages von 3 vom Rücklagen-Subkonto auf das Bilanzgewinn-Subkonto (Pkt. 3.2.2 des Erlasses) ein Einlagenstand von 3. Die Gesellschafter haben daher bei einer Vollausschüttung von 2 die Wahl (Pkt. 3.2.2 Abs. 4 des Erlasses) zwischen der Behandlung
• als vollständige Gewinnausschüttung i. H. v. 2,
• als vollständige Einlagenrückzahlung von 2 oder
• als Mischung von Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung in beli...