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Zur Verzinsung von Abgabenrückständen
Änderung der Aussetzungszinsen gemäß § 212 a Abs. 9 BAO sowie der Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO
Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 275/92, ist grundsätzlich zwischen dem Instrument der Stundung und jenem der Aussetzung von Abgaben zu differenzieren. Für Zeiträume nach dem gilt eine Differenzierung in der Verzinsung von Abgabenrückständen. Es ist bei der Verzinsung zu unterscheiden, ob es sich um eine Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 2 BAO) oder um eine Aussetzung der Einhebung (§ 212 a Abs. 9 BAO) handelt.
S. S 438Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 10.000 S übersteigen, sind gemäß § 212 Abs. 2 BAO,
a) solange aufgrund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 3 oder 4) oder
b) soweit in Folge einer gemäß § 212 Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten (BGBl. Nr. 818/1993).
Im Falle einer Aussetzung der Einhebung (§ 212 a Abs. 9) sind Aussetzungszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten (BGBl. N...