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Kuranstalt: einheitlicher Betrieb
•Der Betrieb einer Kuranstalt bildet nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Betrieb, auch wenn hiebei - sei es durch den Betreiber, sei es durch Ärzte, Pflege- und allenfalls sonstiges Personal - unterschiedlichste Leistungen erbracht werden, für das Herauslösen einzelner Teilleistungen besteht keine Veranlassung. - (§ 2 Abs. 3 EStG 1988), (Aufhebung des Bescheides aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD).
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