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Einbringung eines inländischen Mitunternehmeranteiles durch eine vom DBA Liechtenstein-Österreich nicht erfaßte liechtensteinische Kapitalgesellschaft
•Einbringung eines inländischen Mitunternehmeranteiles durch eine vom DBA Liechtenstein-Österreich nicht erfaßte liechtensteinische Kapitalgesellschaft
§ 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG normiert einen Aufwertungszwang in Fällen, in denen das Besteuerungsrecht Österreichs hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven im Verhältnis zu anderen als Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingeschränkt ist.
Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens Liechtenstein-Österreich, BGBl. Nr. 24/1971, sieht vor, daß das Abkommen auf Gesellschaften und Treuhandvermögen, die nach dem liechtensteinischen Steuerrecht von einer Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsteuer befreit sind (auf Grund von Artikel 83 und 84 des Steuergesetzes vom ), nur insoweit Anwendung findet, als an solchen Gesellschaften oder Treuhandvermögen in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des liechtensteinischen öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt oder begünstigt sind.
Wird ein inländischer Mitunternehmeranteil durch eine in Liechtenstein ansässige Kapitalgesellschaft, die dem Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens Liechtenstein-Österreich, BGBl. Nr. 24/1971, unterliegt, in eine inländische Kap...