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Bewertung bei der Einbringung von inländischen Mitunternehmeranteilen gemäß § 16 Abs. 2 UmgrStG
Bringt ein nicht der EU angehörender Abgabepflichtiger einen inländischen Mitunternehmeranteil in eine inländische Kapitalgesellschaft als Sacheinlage ein, kommt es unabhängig davon, ob der Einbringende neue Anteile erhält oder nicht, zur Aufwertungsbesteuerung i. S. d. § 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG. Bringen inlänische oder der EU angehörende ausländische Mitunternehmer gleichzeitig oder nicht nicht gleichzeitig ihre Mitunternehmeranteile in die gleiche oder eine andere Kapitalgesellschaft als Sacheinlage ein, kommt es zur zwingenden Buchwerteinbringung bzw. bei ausländischen EU-Angehörigen u. U. zur Aufwertungsoption (§ 16 Abs. 3 Z 1 UmgrStG). (