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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite K 11

Einkommensteuer - Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen (§§ 4, 6 EStG)

Ansprüche aus Dividenen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind nur dann zu aktivieren, wenn sie gegenüber der jeweiligen Beteiligung ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellen. Diese Abspaltung der Dividendenforderung von der Beteiligung setzt voraus, daß ein Gewinnverwendungsbeschluß der Kapitalgesellschaft vorliegt und dadurch ein verfügbarer Anspruch in endgültiger Höhe begründet ist. Eine Aktivierung ist nicht verpflichtend, wenn nach der Satzung der Untergesellschaft bei Stimmengleichheit Thesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluß der ausschüttenden Gesellschaft nach dem der Obergesellschaft festgestellt worden ist (BFH , IV R 52/92 unter Beachtung der „Tomberger-Entscheidung" des EuGH in BB 1999, 507).

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