Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen an selbständig Tätige
Anmerkungen zum GZ 06 0404/1-IV/6/99
Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit selbständig ausübt, seitens des von ihm repräsentierten Unternehmens ein Kraftfahrzeug unentgeltlich überlassen, stellt die KFZ-Überlassung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar ( GZ 06 0404/1-IV/6/99). Im Umfang der betrieblichen Nutzung stehen den Betriebseinnahmen Betriebsausgaben gegenüber.
• Beispiel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit | 1.000.000 S | |
Geldwerter Vorteil aus der Zurverfügungstellung des KFZ | + | 100.000 S |
Betriebliche Nutzung 100% | - | 100.000 S |
1.000.000 S |
Der BMF-Erlaß wird nunmehr von der Finanzverwaltung auch auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer angewandt und gewinnt in diesem Zusammenhang unter anderem mit der Frage der DB-, Kommunalsteuer- und Umsatzsteuerpflicht sowie dem Ansatz pauschalierter Betriebsausgaben an Bedeutung.
DB- und Kommunalsteuerpflicht
Wie aus dem BMF zu erfahren ist, stellt dieser „geldwerte Vorteil" im Ausmaß der betrieblichen Nutzung keinen Arbeitslohn dar.
Pauschale Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988
Bei der Berechnung der Pauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG kürzen die dem geldwerten Vorteil gegenüberstehenden Betriebsausgaben im Sinne des BMF-E...