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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite S 432

Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen an selbständig Tätige

Anmerkungen zum GZ 06 0404/1-IV/6/99

Gerhard Gaedke

Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit selbständig ausübt, seitens des von ihm repräsentierten Unternehmens ein Kraftfahrzeug unentgeltlich überlassen, stellt die KFZ-Überlassung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar ( GZ 06 0404/1-IV/6/99). Im Umfang der betrieblichen Nutzung stehen den Betriebseinnahmen Betriebsausgaben gegenüber.

Beispiel


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Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit
1.000.000 S
Geldwerter Vorteil aus der Zurverfügungstellung des KFZ
+
100.000 S
Betriebliche Nutzung 100%
-
100.000 S
1.000.000 S



Der BMF-Erlaß wird nunmehr von der Finanzverwaltung auch auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer angewandt und gewinnt in diesem Zusammenhang unter anderem mit der Frage der DB-, Kommunalsteuer- und Umsatzsteuerpflicht sowie dem Ansatz pauschalierter Betriebsausgaben an Bedeutung.

DB- und Kommunalsteuerpflicht

Wie aus dem BMF zu erfahren ist, stellt dieser „geldwerte Vorteil" im Ausmaß der betrieblichen Nutzung keinen Arbeitslohn dar.

Pauschale Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988

Bei der Berechnung der Pauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG kürzen die dem geldwerten Vorteil gegenüberstehenden Betriebsausgaben im Sinne des BMF-E...

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