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Einkunftsquellenvermutung
•Scheidet die belangte Behörde einen Teil der Werbungskosten aus und gelangt sie ausschließlich dadurch erst zur Ansicht, daß eine Einkunftsquelle vorliegt, liegt keine Verletzung des Rechtes auf Anerkennung der gesamt geltend gemachten Werbungskosten vor, weil andernfalls überhaupt keine Werbungskosten anzuerkennen wären. - (§ 2 Abs. 3 EStG 1972), (Abweisung)
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