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Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
Ergänzung bzw. Abänderung des Erlasses vom , GZ 09 0618/1-IV/9/93
Zu 1.: Ermittlung der 300.000 Schilling-Umsatzgrenze
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/14/ 0057, ist für die Berechnung der 300.000 Schilling-Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen.
• Beispiel
Der Unternehmer erzielt im Veranlagungszeitraum Gesamteinnahmen von 339.000 S, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von 120.000 S,
- Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter in Höhe von 120.000 S,
- Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule in Höhe von 55.000 S und
- Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von 44.000 S.
Für die Ermittlung der 300.000-Schilling-Untergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist zunächst von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzhöh...