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Geschäftsführung Kapitalgesellschaft
•Unter dem Begriff eines „Werks" im Sinne des § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern sind vielmehr auch ideelle „unkörperliche", also geistige Werke zu verstehen; mit einem solchen Werk kann somit auch die Besorgung der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als solche gemeint sein. - (§ 82 EStG 1988)
„Daß der Geschäftsführer grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schuldet, trifft somit nicht zu.
Die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse wiederum stellt bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers her, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht. Eine solche sachliche Weisungsgebundenheit, die von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, begründet aber für sich allein kein Dienstverhältnis.
Die belangte Behörde vertritt schließlich die Auffassung, daß im Beschwerdefall die Geschäftsführerin kein Unternehmerwagnis getroffen habe, da ihr Honorar monatlich 30.000 S betragen habe. Dabei kann aus dem Umstand allein, daß das jeweils für ein Jahr...