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SWK 23, 15. August 1999, Seite R 067

Liebhaberei: Beteiligung

Bei der Veranlagung von Kapital in Form einer echten stillen Beteiligung liegt eine Einkunftsquelle nur vor, wenn ein positives Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist; es kann im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht mehr als eine übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden, wenn erst nach 20 Jahren ab Eingehen der Beteiligung das eingesetzte und durch Verlustzuweisung bereits im ersten Jahr vollständig aufgebrauchte Kapital wiederum erwirtschaftet ist. - (§ 2 Abs. 3 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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