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SWK 23, 15. August 1999, Seite S 536

Nichtfestsetzung von ESt oder KSt gemäß § 206 lit. b BAO

Maßnahmen bei Zwangsausgleich und Sanierungsfällen außerhalb eines Zwangsausgleichs

(BMF) - Im folgenden wird die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen über Maßnahmen nach § 206 lit. b BAO betreffend Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Zwangsausgleichsfällen dargestellt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

1. Entfall der Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne ab 1998

In der Praxis hat sich gezeigt, daß der - im Zusammenhang mit der "Verewigung" der Verlustvorträge stehende - Entfall der Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988, § 23 Z 1 KStG 1988) durch das Steuerreformgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, mit Wirkung ab 1998 die volle Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruchs nicht gegeben hat. Dies war vor allem in Fällen des Abschlusses eines Zwangsausgleichs zu beobachten.

2. Festsetzung der Ertragsteuern auf den Sanierungsgewinn nur in Höhe der Quote

Die Finanzämter werden gemäß § 206 lit. b BAO angewiesen, ohne vorherige Berichterstattung von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit Abstand zu nehmen, als die Abgabenansprüche durch (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluß eines Zwangsausgleichs (§§ 140 ff. KO) entstanden sind und die...

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