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SWK 23, 15. August 1999, Seite K 015

Bundesabgabenordnung - Empfängernennung bei Altwarenhandel

Empfängernennung bei Altwarenhandel (§ 162 Abs. 2 BAO)

Das Verlangen des Finanzamtes, die Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben genau zu bezeichnen, ist selbst bei einem Altwarenhändler mit einem täglichen Ankauf von bis zu 50 Gegenständen in bezug auf diejenigen Empfänger rechtmäßig, bei denen nicht geringfügige Steuerausfälle zu befürchten sind. Als gewerblicher Unternehmer ist er verpflichtet, ein Wareneingangsbuch zu führen und darin den Namen und die Anschrift des Lieferanten festzuhalten. Daraus folgt, daß sich der Unternehmer Gewißheit über die Richtigkeit der gemachten Angaben zu verschaffen hat, sodaß er die Identität durch Einsichtnahme in Ausweise, Führerschein etc. kontrollieren wird müssen. S. K 016Sind daher die Lieferanten an den angegebenen Adressen nicht auffindbar, dann sind die Betriebsausgaben zu versagen. Die Vorschrift bezweckt allerdings nur, mögliche Steuerausfälle beim Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben zu verhindern. Nicht hingegen soll diese Bestimmung zu zusätzlichen Steuereinnahmen führen. Der Betriebsausgabenabzug ist daher nicht zu versagen, wenn feststeht, daß der Empfänger im Inland keiner Besteuerung unterliegt oder sein zu versteuerndes Einkommen unterhal...

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