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SWK 23, 15. August 1999, Seite S 515

Nichtabzugsfähigkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern

BMF-Erlaß zur Änderung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988

(BMF) - Im Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 28/1999 vom , wurde der § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 insoweit geändert, als nunmehr Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen stehen. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung des Strafgesetzbuches durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I 153/1998 vom . Grundlage der beiden Änderungen ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der OECD, illegale Aufwendungen zur Bestechung ausländischer Beamter vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten generell auszuschließen. Unter die gemäß dieser Bestimmung vom Abzugsverbot erfaßten Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, fallen nach Auffassung des BMF nur solche Zuwendungen, die im Inland strafbar sind. Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen im Sinne einer einheitlichen Rechtsausübung seine Rechtsauffassung dazu bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Die wichtigsten Inhalte der Änderung des Strafgesetzbuches im Strafrechtsänderungsgesetz 1998 sind:

Im § 74 (Andere Begriffsbestimmungen) werden die folgenden neuen Begriffe definiert: "Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union", "Gemeinschaftsbeamter", "ausländischer Beamter". Der Begriff "Vermögensvorteil" wird in den

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