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Wirtschaftsgüter: Betriebsvermögen
• Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern gehören, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war, nicht zum Betriebsvermögen. - (§ 62 Abs. 1 Z 3 BewG i. d. F. BGBl. Nr. 327/1986)
"Wenn Wirtschaftsgüter nicht ausschließlich dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, ist primär - soweit es technisch vertretbar ist - eine Teilung vorzunehmen; wenn dies nicht möglich ist, ist der Hauptzweck maßgebend." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde)
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