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SWK 23, 15. August 1999, Seite S 531

Gebührenpflicht von Sukzessivbeschwerden

(A. B.) - Nach § 24 Abs. 3 VwGG ist unter anderem für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten. Im Fall der Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde (sogenannte Sukzessivbeschwerde), die bei ihrer Überreichung an den Verfassungsgerichtshof bereits einer Gebühr von (gleichfalls) 2.500 S unterlegen ist (§ 17 a VfGG), ist davon auszugehen, daß es sich bei den Gebühren nach § 17 a VfGG einerseits und nach § 24 Abs. 3 VwGG andererseits um jeweils verschiedene Abgabentatbestände handelt. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (Entstehen der Gebührenschuld).

Dabei kommt der Frage, ob es sich in den Fällen einer Sukzessivbeschwerde um die Einbringung einer (einzigen) Beschwerde handelt, für die Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 VwGG keine Bedeutung zu. Selbst wenn man der Auffassung wäre, daß es sich bei einer sogenannten Sukzessivbeschwerde um eine einzige handelt, könnte die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht in Zweifel gezogen werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist,...

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