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SWK 23, 15. August 1999, Seite R 067

Bescheid: Begründung

Wird ein Bescheid von einem Berufungssenat gefällt, so hat auch eine (allenfalls nur) mehrheitlich getroffene Entscheidung eine Begründung zu enthalten, die diesen Anforderungen entspricht. - (§ 92 Abs. 3 lit. a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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