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SWK 23, 15. August 1999, Seite R 067

Liebhaberei: Schloß

Bei einem Reitbetrieb und Betrieb eines Schlosses liegt eine Tätigkeit mit Liebhabereivermutung dann vor, wenn in 14 Jahren nur geringe Einnahmen erzielt worden sind und die Aufwendungen erst frühestens nach 28 Jahren ausgeglichen werden können. - (§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung), (Abweisung)

(, 0042)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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