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SWK 23, 15. August 1999, Seite K 016

Grunderwerbsteuer - Tausch von Eigentumswohnungen im selben Gebäude

Tausch von Eigentumswohnungen im selben Gebäude (§ 4 Abs. 3 GrEStG)

Zwei Miteigentümer haben aufgrund eines Wohnungseigentumsvertrages vom September 1996 das Wohnungseigentum an zwei Wohneinheiten (1320/8545-Anteile mit WE an Top 3 und 1348/8545-Anteile mit WE an Top 2) zugewiesen erhalten. In einer Vereinbarung vom April 1997 haben die beiden Miteigentümer die Zuordnung geändert und die Wohnung des jeweils anderen übernommen. Das FA für Gebühren und Verkehrsteuern behandelte diese Vereinbarung als Tausch und schrieb jedem Miteigentümer GrESt vom Verkehrswert von je 1,2 Mio. S vor. Dies wurde vom VwGH bestätigt. Auch der Tausch von gleichwertigen Wohnungen in ein und demselben Gebäude (ohne daß eine Änderung an den Miteigentumsanteilen eintritt) führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang (, 0112).

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