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SWK 23, 15. August 1999, Seite K 015

Bundesabgabenordnung - Gemeinnützigkeit und Kameradschaft

Gemeinnützigkeit und Kameradschaft (§§ 34 ff. BAO)

Ein Verein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck die "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, daß damit lediglich eine Verbundenheit der Mitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt (BFH , V R 57, 58/96 in BB 1999, 1201).

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