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Behördlicher Eingriff
• Als behördlicher Eingriff kommt nur eine Enteignung oder eine Beschränkung von Eigentumsrechten mit enteignungsähnlicher Wirkung in Betracht, wobei in der bescheidmäßigen Aufforderung, Schadholz zu fällen bzw. zu entrinden, kein behördlicher Eingriff zu erblicken ist. - (§ 37 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Präsidentenbeschwerde)
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