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SWK 34, 1. Dezember 1999, Seite S 770

Verordnung betreffend begünstigte Pensionsvorsorge

VO des Bundesministers für Finanzen vom

Auf Grund des § 108 a EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, wird verordnet:

§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108 a EStG nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108 a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.

§ 3. Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem unterschrieben werden.

S. S 771§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

• Bezeichnung des Rechtsträgers

• Vertragsnummer

• Name des Abgabepflichtigen

• Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)

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