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SWK 34, 1. Dezember 1999, Seite S 767

Änderung und Ergänzung der Lohnsteuerrichtlinien 1999 -

Parkraumbewirtschaftung für Teile des 3. Bezirkes - Gesetzliche Abfertigung bei Altersteilzeit

(BMF) - 1. Parkraumbewirtschaftung für Teile des 3. Bezirkes

In der RZ 199 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 lautet der Klammerausdruck:

„1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk; ab Teile des 2. und des 20. Bezirkes; ab Teile des 3. Bezirkes".

Anmerkungen:

Die Änderung der RZ 199 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 erfolgt im Hinblick auf die ab in Kraft getretene Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung für Teile des 3. Bezirkes. Ab ist daher für das parkraumbewirtschaftete Gebiet des 3. Bezirkes ebenfalls der Sachbezugswert von 200 S pro Monat für die Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. 274/1996, zuzurechnen.

Gemäß RZ 200, 2. Absatz der Lohnsteuerrichtlinien 1999 ist für Auskünfte, ob im Zweifelsfall ein bestimmtes Objekt im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung liegt, das Finanzamt der Betriebsstätte (im Gegenstandsfall das Finanzamt für den 3. Bezirk) zuständig. Das Finanzamt wird über Anfrage auch verbindliche Auskünfte zum jeweils geltenden Stand erteilen (§ 90 EStG)....

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