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Neue Mindeststeuer für Kapitalgesellschaften
Reduzierung um rund 3,7%
Nahezu unbemerkt hat sich mit die Mindeststeuer für bereits bestehende Kapitalgesellschaften um rd. 3,7% reduziert. So beträgt die neue Mindeststeuer einer Ges.m.b.H. seit Anfang 1999 statt 6.250 S nur mehr 6.020 S pro Quartal.
Diese Reduzierung ergibt sich aus dem Verweis des § 24 Abs. 4 KStG, wonach für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 Aktiengesetz 1965, § 6 GmbH-Gesetz) zu entrichten ist.
Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz hat mit Wirkung zum das Mindeststammkapital einer G.m.b.H. auf A 35.000 und das Grundkapital einer AG auf A 70.000 reduziert. Die niedrigere Mindeststeuer gilt somit ab dem ersten Quartal 1999. Unter Berücksichtigung der Rundungsbestimmung des § 204 BAO ergibt sich für Gesellschaften m.b.H. jährlich eine Mindeststeuer von 24.080 S und für Aktiengesellschaften eine solche von 48.160 S.
Die Änderung des Grund- oder Stammkapitals hat keinen Einfluß auf die Mindeststeuer der „Jungunternehmer" (3.750 S pro Kalendervierteljahr) und auf die Mindeststeuer der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Form einer Kapi...