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EuGH: § 33 TP 8 Abs. 4 GebG ist gemeinschaftsrechtswidrig
EuGH: § 33 TP 8 Abs. 4 GebG ist gemeinschaftsrechtswidrig
Der EuGH hat in der Rechtssache C-439/97 Sandoz mit Urteil vom - erwartungsgemäß - entschieden, daß Artikel 73 b Absatz 1 und Artikel 73 d Absatz 1 Buchstabe b des EG-Vertrages einer nationalen Bestimmung wie der Ersatzbeurkundung für Auslandsdarlehen gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG entgegenstehen. Demnach ist diese Bestimmung (ebenso wie der Paralleltatbestand für Auslandskredite gemäß § 33 TP 19 Abs. 2 GebG) mit Wirkung ab dem durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht verdrängt worden. Steuerfestsetzungen auf Basis dieser Gesetzesbestimmungen haben somit zu unterbleiben, soweit die (in inländische Bücher aufzunehmenden) Darlehen bzw. Kredite von Darlehens- bzw. Kreditgebern aus dem Gemeinschaftsgebiet (genaugenommen: aus EWR-Staaten, da die Freiheit des Kapitalverkehrs auch für den EWR-Bereich gilt) gewährt werden. Dies bedeutet, daß die gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmung auf Darlehens- bzw. Kreditgewährungen aus Staaten außerhalb der EU (außerhalb des EWR) weiterhin angewendet werden kann.
Bei für seit verwirklichte Sachverhalte bereits entrichteten Gebühren müßte ein Antrag auf Bescheiderteilung gemäß § 201 BAO zur Rückzahlu...