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Grundstück: Bewertung
•Betreffend die Bewertung eines Grundstückes in einem Aufschließungsgebiet hat die Behörde konkret zu erörtern und zu prüfen, auf Grund welcher Umstände in absehbarer Zeit mit einer anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Nutzung zu rechnen sein wird. - (§ 52 Abs. 1 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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