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Firmenwert bei unentgeltlicher Mitunternehmeranteilsübertragung-
Die Anschaffungskosten eines (derivativen) Firmenwertes ergeben sich als Differenzgröße zwischen den Teilwerten der mit dem Betrieb oder Betriebsanteil erworbenen (anteiligen) Wirtschaftgüter und dem gesamten Unternehmenskaufpreis. Wird ein Mitunternehmeranteil entgeltlich erworben, ist ein anläßlich dieses Erwerbes aufgedeckter Firmenwert in einer Ergänzungsbilanz des Mitunternehmers auszuweisen (vgl. z. B. Margreiter/Wakounig/Glega, Steuerliche Sonderbilanzen2, 109). Der Ergänzungsbilanzwert „Firmenwert" ist in der Folge gemäß § 8 Abs. 3 EStG in der Ergänzungsbilanz fortzuentwickeln.
Der steuerliche Begriff „Mitunternehmeranteil" umfaßt das anteilige Gesellschaftsvermögen, das seinen Ausdruck im Gesellschafts-Kapitalkonto des Gesellschafters findet, einschließlich allfälliger Ergänzungskapitalwerte und Sonderbetriebsvermögen.
Als Sonderbetriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter bezeichnet, die nicht im Eigentum der Mitunternehmerschaft, sondern im (Mit)Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer stehen und dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Mitunternehmerschaft zu dienen und diesem Betrieb auch tatsächlich entgeltlich, unentgeltlich oder auf gesellschaftsrechtlicher Basis dienen.
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