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SWK 34, 1. Dezember 1999, Seite S 782

Mietzinsrücklagen können doch stiften gehen

Dr. Gerhard Kohler

VON DR. GERHARD KOHLER

In der letzten Ausgabe der SWK habe ich darauf hingewiesen, daß meiner Ansicht nach die Bestimmung des § 116 Abs. 5 Z 4 EStG als spätere Norm (eingefügt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, mit Wirkung ab 1996) Vorrang gegenüber § 15 Abs. 3 EStG (eingefügt durch das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993), hat und demnach bei Einbringung von Mietobjekten in Stiftungen die Rücklagen bzw. steuerfreien Beträge vorher nachzuversteuern sind. Das BMF hat daraufhin die Ansicht vertreten, daß bei einer Einbringung eines Mietobjektes in eine Stiftung nach § 15 Abs. 3 Z 2 b die Rücklagen bzw. steuerfreien Beträge auch ab 1996 auf die Stiftung steuerneutral übertragen werden können. Damit kann erreicht werden, daß die Mietzinsrücklagen nur mit 24% Körperschaftsteuer belastet werden. Wird der der fiktiven Mietzinsrücklage entsprechende Geldbetrag nicht in die Stiftung eingebracht, kann der Hauseigentümer ohne Ausschüttungsbelastung von 25% über dieses Geld verfügen.

Bei Einbringung in eine gemeinnützige Stiftung würde hingegen eine volle Steuerentlastung erzielt werden mit der Konsequenz, daß in solchen Fällen seitens der Verwaltung nicht mit der obengenannten Interpretation zu rechnen ist. Nach der Ent...

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