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SWK 27, 20. September 1999, Seite R 083

Familienbeihilfe: Anspruch

Gemäß dem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien ist Familienbeihilfe auch dann zu gewähren, wenn ein Großelternteil in Österreich beschäftigt ist; gemäß § 32 a des Abkommens gelten jene Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe vorgesehen ist. - (§ 2 Abs. 3 lit. a FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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