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SWK 27, 20. September 1999, Seite R 82
GmbH-Geschäftsführer Haftung
• Ein Geschäftsführer einer GmbH ist zur Haftung für Vergnügungssteuerschulden heranzuziehen, wenn seine Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgabe war. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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