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SWK 27, 20. September 1999, Seite K 020

Körperschaftsteuer - Verdeckte Gewinnauschüttung bei Pensionszusage

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage (§ 8 Abs. 2 KStG)

Ist ein Vertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft nicht klar und eindeutig, so ist dieser anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter eine Pension zu, die aus einer genau bezifferten fiktiven Jahresnettoprämie zu errechnen ist, ist aber in der Zusage der zur Errechnung der Jahresrente notwendige Rechnungszinsfuß nicht angegeben und wird die Jahresrente von einem Versicherungsmathematiker zeitnah errechnet, so kann die Höhe des nach dem Parteiwillen anzusetzenden Zinssatzes auch im Wege der Auslegung oder durch Einvernahme des Versicherungsmathematikers festgestellt werden (BFH , I R 20/98 in BB 1999, Seite 1800).

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