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Dienstreise: Fristenlauf bei auswärtigem Arbeitsort
Steuerfreie Auszahlung ist nicht zwingend auf einen Zeitraum von 6 Monaten begrenzt
Der 2. Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 ist in der Praxis oft hilfreich bei der steuerfreien Auszahlung von Tagesgeldern, wenn ein Kollektivvertrag als lohngestaltende Vorschrift für bestimmte Gebieteoder bestimmte Personenkein Tagesgeld gewährt. Die Auszahlung ist auf einen Zeitraum von 6 Monaten begrenzt. Diese ist zwar dem Gesetz nicht zu entnehmen, eine eindeutige Regelung findet sich aber in den Lohnsteuerrichtlinien 1999. Stellt man nun die Frage der Anwendbarkeit der 6-Monats-Grenze außer Frage, so bleibt für die Praxis die relevante Frage des Fristenlaufes, welche im folgenden anhand eines Beispieles untersucht wird.
1. Sachverhalt
Ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer (in Österreich besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) einer GmbH mit Sitz in Wien reist aufgrund seiner Tätigkeit 3 bis 4 Tage (in einem Block) im Monat nach Wien. Die anderen Tage übt er seine Tätigkeit für die Gesellschaft in Deutschland aus. Die Gesellschaft ist Mitglied bei der Handelskammer. Fraglich ist die Dauer der Auszahlung von steuerfreien Diäten.
2. Grundlagen
Eine Dienstreise nach dem 2. Tatbestand liegt vor, wenn der Dienstnehmer so weit von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) entfernt a...