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SWK 27, 20. September 1999, Seite R 84

EuGH: Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer: Vermietung von Tischen zum Verkauf von Drogen steuerpflichtig

Urteilstenor des EuGH:

Artikel 2 der 6. MWSt-RL ist so auszulegen, daß die Vermietung eines für den Verkauf von Betäubungsmitteln benutzten Platzes unter Voraussetzungen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

( Coffeeshop „Siberië" vof, Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)

Anmerkung: Der dem vorliegenden Urteil zugrundeliegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die Frage, ob die Vermietung von Tischen zum Verkauf von (weichen) Drogen der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Klägerin betreibt in Amsterdam einen „Coffeeshop" und stellte in ihrem Lokal einem Hausdealer einen Tisch zur Verfügung, an dem dieser jedem Interessierten Cannabisprodukte verkaufte. Nach dem vorliegenden Urteil ist die Vermietung dieser Tische mehrwertsteuerpflichtig.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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