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Vollmachtsvorlage duch Wirtschaftstreuhänder
§ 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 lautet: „Beruft sich ein Wirtschaftstreuhänder im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."
Diese Bestimmung tritt dem § 227 Abs. 1 WTBG zufolge mit in Kraft.
Wirtschaftstreuhänder benötigen somit im Verfahren vor den Abgabenbehörden keine schriftliche Vollmachtsurkunde, wenn sie sich auf die erteilte Bevollmächtigung berufen.
Bestehen aus der Aktenlage konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (vgl. z. B. ). Im übrigen sind die Ziffern 1 bis 4 des ho. Erlasses vom 27. Februar, GZ 05 0601/3-IV/5/90, AO 210, AÖFV Nr. 127/1991, betreffend die Vollmachtsvorlage durch Rechtsanwälte zu beachten.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 66 WTBG die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes in Gesellschaftsform nur zulässig ist durch eine Offene Erwerbsgesellschaft, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie eine Aktiengesellschaft.
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen H...