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EuGH: Tourismusabgaben
•Mehrwertsteuer: Tourismusabgabe keine Abgabe i. S. d. Art. 33 der 6. MWSt-RL
Urteilstenor des EuGH:
Die 6. MWSt-RL, insbesondere Art. 33 dieser RL, steht einer Abgabe wie der nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz nicht entgegen, die von den Unternehmern eines Bundeslandes, die ein wirtschaftliches Interesse am Tourismus haben, zu entrichten ist, sich grundsätzlich nach dem Jahresumsatz bemißt und keinen Vorsteuerabzug vorsieht.
(, C-344/97 und C-390/97 Erna Pelzl u. a., Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen VwGH)
Anmerkung: Der dem vorliegenden Urteil zugrundeliegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die Frage, ob Art. 33 der 6. MWSt-RL den von verschiedenen österreichischen Bundesländern erhobenen Tourismusabgaben entgegensteht. Wie bereits in der österreichischen Literatur im Jahr 1997 vertreten (vgl. Fachsenat für Steuerrecht, ÖStZ 1997, 144), stufte der EuGH die österreichischen Tourismusabgaben nicht als mehrwertsteuerähnlich ein. Dementsprechend stehen diese Abgaben nicht im Widerspruch zu Art. 33 der 6. MWSt-RL.