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SWK 27, 20. September 1999, Seite K 020

Einkommensteuer - Gewerblicher Gundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel (§ 23 EStG)

Bei einem Steuerpflichtigen, der nachweislich ab 1986 als gewerblicher Bauträger tätig ist, gehört bereits ein im Jahr 1980 mit hohem Gewinn verkauftes Grundstück, aus dessen Erlös ein Grundstück zwecks Bebauung angeschafft worden ist, zum gewerblichen Grundstückshandel ().

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